POSITIONSPAPIER WOLF
-erster Entwurf aus März 2015-

 I Ausgangstatsachen :
 
1.
Der Wolf ist nach Niedersachsen zurückgekehrt , er gehört zu unseren heimischen Wildtieren.
 
2.
Niedersachsen ist die Heimat von 8 Millionen Menschen,  die Landesfläche ist weitestgehend eine Kulturlandschaft und  im Vergleich zu anderen Ländern mit heutigem Wolfsvorkommen dicht besiedelt.
 
3.
Die Ausrottung des Wolfes in Deutschland in der Vergangenheit war die Konsequenz von Konflikten zwischen dem Interesse von Menschen an einer ungestörten Selbstverwirklichung und deren Störung durch dieses große Raubtier, das  Schaden an Nutztieren hervorrief und für Leib und Leben von Menschen in Einzelfällen gefährlich war. 
 
4.
Der Wolf ist ein großes Raubtier und in der Lage, Menschen zu töten. Der Mensch gehört nicht zum Beutespektrum des Wolfes, solange dieser in der Lage ist, sich durch Wild- oder Weidetiere zu ernähren. 
 
5.
Der Wolf ist intelligent und in der Lage zu lernen, daß gegenwärtig  vom Menschen für ihn keine Gefahr ausgeht, in der Konsequenz ist in allen Ländern mit absolutem Schutzstatus für das Raubtier festzustellen, daß Wölfe generell die Scheu vor Menschen verlieren und regelmäßig in Siedlungen bzw auf ländlichen Hofstellen Beute suchen.
 
6.
Wölfe reißen Schafe, Rinder, Pferde, Hunde und Katzen – auch wenn sie sich überwiegend von Wildtieren ernähren.
 
7.
Im Zweifel muß der Grundsatz gelten  „MENSCH  VOR  WOLF“.

II Konsequenzen :
 
8.
Das Existenzrecht des Wolfes als Rückkehrer in unsere Tierwelt wird nicht in Frage gestellt.
 
9.
Um eine dauerhafte Akzeptanz für den Wolf zu erhalten, müssen die Konfliktpotentiale zwischen Raubtier und Mensch  durch eine klare Grenzziehung minimiert werden, dabei sind die Grenzen bei Bedarf veränderbar.
 
10.
Wölfe gehören nicht in die Nähe von Wohngebäuden, in Siedlungsgebiete, in die unmittelbare Nähe von Waldkindergärten oder auf Hofstellen, auch nicht in Gebiete mit intensiver Weidetierhaltung. Deshalb  werden „wolfsfreie Gebiete/Zonen „ festgelegt, innerhalb derer die Raubtiere zu vertreiben und ggf auch abzuschießen sind. Es gilt der Grundsatz, daß jeder Wolf mit einem geringeren Abstand als 200 Meter zum nächsten Wohn- bzw Stallgebäude  zunächst durch die Abgabe von Schrotschüssen in die Luft zu vergrämen und bei wiederholtem Auftauchen durch Abschuß  zu entnehmen ist.
 
11.
Eine flächendeckende Verbreitung von Wölfen über die gesamte Fläche Niedersachsens ist nicht ohne ein Übermaß ständiger Konflikte vorstellbar. Als Zielsetzung werden daher „Wolfsgebiete“ definiert, in denen eine Gesamtpopulation von 50 (?) Tieren für Niedersachsen anzustreben ist. Diese Gebiete umfassen in der Lüneburger Heide die Landkreise HK und CE mit den großen Flächen der Truppenübungsplätze, den Harz mit dem Flächenschwerpunkt des Nationalparkes sowie ...   (hier muß sinnvoll ergänzt werden)    
                   
12.
Wanderschäfer, deren Herden im Rahmen des Deich- und Hochwasserschutzes oder zur Landschaftspflege eingesetzt werden, sind grundsätzlich berechtigt, unter der Bedingung der Bevollmächtigung durch den nach Jagdrecht zuständigen Revierinhaber , Wölfe zur Verteidigung der Herde mit Schrotflinten zu schießen, sofern sie im Besitz eines gültigen Jagdscheines sind. Gleiches gilt für die erwachsenen Begleiter von Kindern bis zu 16 Jahren, wenn diese mit einer Gruppe von Freizeitreitern im Rahmen eines landwirtschaftlichen Reitbetriebes oder organisiert durch einen eingetragenen Reiterverein in der freien Landschaft reiten.
 
13.
Auch Rinderhalter sind berechtigt, als Inhaber eines gültigen Jagdscheines und unter der Bedingung der Authorisierung durch den zuständigen Revierinhaber mit Schrotflinten Warnschüsse zur Vergrämung bzw bei wiederholtem Auftauchen eines Wolfes Schüsse zu dessen Erlegung abzugeben, wenn der Schutz der eigenen Tiere dies erfordert. Auf diese Weise ist der Lerneffekt bei Wölfen zu erstreben, daß die Nähe zu Menschen ebenso wie zu Nutztieren für das Raubtier mit erheblichen Gefahren verbunden ist.
 
14.
Halter von Nutztieren haben bei Schäden durch Wölfe einen Rechtsanspruch auf uneingeschränkten, der Höhe nach unbegrenzten, Schadenersatz. Es gilt die Beweisvermutung der Verursachung durch den Wolf zugunsten des Geschädigten, sofern generell der Wolf innerhalb einer Woche vor Schadenseintritt in der Region festgestellt  wurde und das Schadensbild bzw der zum Schaden führende Geschehensablauf typischerweise mit einem unmittelbaren bzw mittelbaren Schadenseintritt durch den Wolf als Verursacher zu verbinden ist.
 
15.
Es ist eine Flächenkarte für NDS zu erstellen, in welcher Wolfsgebiete , wolfsfreie Regionen, Weidetiervorrangsgebiete und die sonstigen Gebiete unterschiedlich farblich gekennzeichnet sind, die von Wölfen auf dem Streifzug zwischen den Wolfsgebieten durchwandert werden , ohne daß dort die Bildung eigenständiger Rudel angestrebt wird ...
 
16.
Der Wolf wird nach Veränderung der einschlägigen Vorschriften im EU- und Landesrecht in NDS bejagt.  Die Landesjägerschaft wird beauftragt, der obersten Naturschutzbehörde ein  Wolfsmanagementkonzept vorzulegen und dieses in Abstimmung mit dem MU umzusetzen.  Durch die Weiterentwicklung des Wolfsmonitorings  ist die Erhaltung eines Wolfsbestandes sicherzustellen, der ausreichende Akzeptanz bei der Bevölkerung im ländlichen Raum findet aber auschließt, daß Forderungen nach erneuter Ausrottung des Wolfes in NDS politischen Nährboden finden können. 
 

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